Notbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen während der Schließungen aufgrund von Corona/Covid-19
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern,
um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, ergreift die Landesregierung derzeit eine Vielzahl von Maßnahmen. Dazu gehört auch die
Schließung aller Schulen und Kindertagesseinrichtungen ab Dienstag, dem 17. März 2020, bis zum Ende der Osterferien.
Sie alle stehen nun vor der großen Herausforderung, kurzfristig die Betreuung Ihrer Kinder zu organisieren.
Wie Sie der Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums zur Schließung von Schulen und Kindertagesseinrichtungen entnehmen können, findet eine Notbetreuung in kleinen Gruppen für Kinder statt, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Wir möchten Ihnen in diesem Schreiben erläutern, welche Kinder berechtigt sind, an der Notbetreuung teilzunehmen.
Unsere Vorgaben folgen der Überzeugung, dass Kontaktvermeidung derzeit das oberste Gebot ist. Denn nur so können wir die Ausbreitung des Corona-Virus spürbar verlangsamen. Deshalb greift die Notbetreuung nur für eng umgrenzte Ausnahmefälle. Wir können nur solche Betriebe und Behörden entlasten, die auf einen möglichst vollständigen Personalbestand angewiesen sind, um die aktuelle Situation zu bewältigen. Bei allen übrigen Betrieben und Behörden gehen wir davon aus, dass sie auch bei reduziertem Personalbestand grundsätzlich arbeitsfähig bleiben. Auch wenn diese Vorgehensweise für viele von Ihnen eine Belastung bedeutet, liegt es doch im gemeinsamen Interesse, alles zu tun, um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen.
Wir haben daher folgende Regelungen getroffen:
A. Von der Notbetreuung erfasste Kinder
1. Es werden nur Kinder aufgenommen, deren beide Eltern (oder allein erziehungsberechtigter Elternteil) in folgenden Bereichen beschäftigt sind:
- im Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
- im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
- in der Herstellung von medizinischen oder pflegerischen Produkten;
- in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche);
- im Bereich des Katastrophenschutzes (Technisches Hilfswerk und ähnliche);
- Im Einzelfall können die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch Kinder aufgenommen werden, deren Eltern nicht in den ausdrücklich genannten Bereichen tätig sind, sondern in Bereichen von vergleichbarer Bedeutung für die medizinische Versorgung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ausnahmen sind im Einzelfall auch möglich für Bereiche von zentraler Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern oder Diensten. Über diese Einzelfälle entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung.
2. Es werden Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.
3. Es werden nur Kinder betreut, bei denen beide Elternteile oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil in einer sog. kritischen Infrastruktur arbeiten. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
4. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
5. Das Betretensverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:
- mit dem Corona-Virus Infizierte;
- Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt;
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr;
- Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung in Anwendung dieser Kriterien. Bitte akzeptieren Sie diese Entscheidung.
Erläuterungen zu Ziffer 5: Betretensverbote gelten gleichermaßen für Kinder, Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Fachkräfte und sonstiges Personal.
a. Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen dürfen eine Kindertageseinrichtung oder Schule nicht betreten. Sie müssen umgehend isoliert und gegebenenfalls auch im Krankenhaus behandelt werden. Sie unterliegen der Zuständigkeit der Gesundheitsämter.
b. Personen, die (unabhängig von einer Reise) direkten Kontakt (mindestens 15 Minuten Gespräch/Spiel mit Blickkontakt über kurze Distanz) zu einer Person hatten, bei der das Corona-Virus nachgewiesen wurde, dürfen eine Kindertageseinrichtung oder Schule innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt nicht betreten. Diese Personen wenden sich bitte unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt.
c. Personen, die aus Risikogebieten zurückkehren, dürfen eine Kindertageseinrichtung oder Schule innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr nicht betreten.
Die Bestimmung der Risikogebiete erfolgt durch das Robert-Koch-Institut und kann sich täglich ändern. Überprüfen Sie bitte ständig und in eigener Verantwortung, welche Gebiete in die Liste der Risikogebiete neu aufgenommen werden. Das Betretensverbot gilt auch für Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage aus einem neu aufgenommenen Risikogebiet
zurückgekehrt sind, und greift auch dann, wenn diese Personen die Schule oder Kindertageseinrichtung seit der Rückkehr bereits betreten hat. Eine Übersicht über die jeweils aktuell ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie auf
der Homepage des RKI.
Treten innerhalb dieser 14 Tage akute Atemwegs-Symptome auf, sollen Rückkehrer aus Risikogebieten nach telefonischer Voranmeldung mit Hinweis auf die Reise einen Arzt aufsuchen. Das weitere Vorgehen wird dieser ggf. mit dem Gesundheitsamt abstimmen.
d. Personen, die an allgemeinen Erkältungssymptomen leiden (Schnupfen, Husten etc.), dürfen eine Kindertageseinrichtung oder Schule nicht betreten, solange die Symptomatik anhält. Eine ärztliche Gesundschreibung ist nicht erforderlich.
B. Durchführung der Notbetreuung
Die Notbetreuung erfolgt dezentral in der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung durch deren reguläre Beschäftigte.
Die Kinder werden in Gruppen betreut, deren Größe 15 Kinder nicht überschreiten darf. Die bisherigen Klassenverbände/Gruppen (einschließlich Lehr- oder Betreuungspersonal) bleiben soweit wie möglich erhalten.
Die Notbetreuung umfasst die üblichen Betreuungszeiten.
C. Weitere Hinweise
Wir weisen darauf hin, dass das Thüringer Gesundheitsministerium dringend davon abrät, in Betrieben, Behörden oder im privaten Kreis neue Betreuungsangebote für Kinder von Beschäftigten einzurichten. Dies widerspräche dem Gebot der Kontaktvermeidung und würde das Ziel der Schulschließung in sein Gegenteil verkehren. Denn dann kämen Kinder und Betreuende zusammen, die bisher keinen Kontakt zueinander hatten. Bitte verzichten Sie daher darauf, Ihre Kinder in neu zusammengestellten Gruppen betreuen zu lassen.
Wir möchten Sie auch darauf aufmerksam machen, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus grade für ältere Menschen besonders gefährlich ist. Deshalb sollte ein Kontakt mit dieser Personengruppe derzeit möglichst vermieden werden. Es ist also in der Regel nicht empfehlenswert, die Kinder von den Großeltern betreuen zu lassen.
Zu allen Kostenaspekten der Corona-Ausbreitung bereiten Landes- wie Bundesregierung derzeit großzügige Lösungen vor. Dies gilt etwa für die Kosten ausgefallener Schulveranstaltungen und die Gebühren in den kommenden drei Wochen. Auch für Lohnansprüche bei Fehlzeiten wegen Kinderbetreuung arbeitet die Bundesregierung an einer Lösung. Wir bitten insoweit um Ihre Geduld und hoffen auf Ihr Verständnis, dass wir uns derzeit vorrangig mit den Schritten zur Eindämmung der Infektion befassen.
Die Internetseite des Ministeriums informiert Sie über alles Weitere. Ihnen steht auch eine Hotline (0361 / 57-3411500) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Holter
Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport
Foto: Südthüringer Rundschau